Neue Corona-Schutzverordnung NRW: Auswirkungen fürs Handwerk


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13. Januar 2022 | Aus der aktualisierten Corona-Schutzverodrnung des Landes NRW ergeben sich ab dem 13. Januar 2022 wichtige Änderungen für das Friseur-Handwerk.
Die Regelungen kurz zusammengefasst in der Übersicht:

2G gilt weiterhin:
 
  • Im Einzelhandel: Zutritt haben nur noch vollständig Geimpfte und Genesene.
    • Ausnahmen beziehen sich auf Apotheken, Drogerien, Großhandel, Hörakustiker, Lebensmittelgeschäfte, Optiker und Sanitätshäuser sowie Handel- bzw. Warenverkauf in Handwerksbetrieben in Zusammenhang mit der Erbringung einer handwerklichen Leistung.
  • Für körpernahe Dienstleistungen (Kosmetik und kosmetische Fußpflege)
    • Ausnahme: medizinische oder pflegerische Dienstleistungen und Friseurleistungen. Hier neu bei Friseurleistungen: 3G mit FFP2-Maske, 2G mit medizinischer Maske.
 
3G gilt weiterhin:
 
  • Für Friseurdienstleistungen. Hier neu: 3G nur mit FFP2-Maske. Gilt für Kunde und Dienstleister.
  • Am Arbeitsplatz für alle Beschäftigten.

Zur aktuellen Corona-Schutzverordnung des Landes NRW